โดยพื้นฐานแล้ว องค์กรธุรกิจ (บริษัทแต่ละแห่ง หรือกลุ่มบริษัท) ที่มีรายได้จากทั่วโลกถึง 750 ล้านยูโรในปี 2020 รวมทั้งผู้ประกอบอาชีพส่วนตัว และผู้ประกอบอาชีพอิสระในทุกสาขาอาชีพ สามารถยื่นใบสมัครรับความช่วยเหลือในช่วงเวลาที่ให้การสนับสนุนตั้งแต่กรกฎาคม 2021 ถึงกันยายน 2021 ได้ หากปรากฎว่า รายได้ประจำเดือนของผู้ประกอบการกลุ่มต่างๆ เหล่านี้ ในระยะเวลาที่กำหนดไว้ ได้รับผลกระทบจากโคโรน่า เป็นเหตุให้รายได้ลดลงอย่างน้อยที่สุด 30 เปอร์เซ็นต์ เมื่อเปรียบเทียบกับช่วงระยะเวลาเดียวกันในปี 2019
Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweiseUnternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einzige Beschäftigte oder einziger Beschäftigter die Anteilsinhaberin beziehungsweise der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreie Geschäftsführerin oder sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
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